A wie Aufenthaltsgenehmigung

Bürger/-innen aus der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung und auch kein Visum. Sollte die Aufenthaltsdauer 30 Tage überschreiten, besteht Meldepflicht bei der örtlichen Ausländerpolizei (cizinecká policie). Bei einer Aufenthaltsdauer länger als drei Monate sind Ausländer/-innen berechtigt, eine Bescheinigung des Übergangsaufenthaltes (potvrzení o přechodném pobytu na území) zu beantragen. Bei Antragstellung müssen der gültige Reisepass oder Personalausweis, ein aktuelles Passbild, der Nachweis einer Krankenversicherung, ein Nachweis über den Zweck des Aufenthalts sowie der Nachweis einer Unterkunft vorgelegt werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltsgenehmigung (průkaz o povolení k trvalému pobytu občana Evropské unie) zu erhalten. Falls man im Hotel, einer Mietwohnung oder einer Pension wohnt, geht die oben genannte Meldepflicht auf den Hotelbetreiber beziehungsweise Vermieter über.

Vor der Einreise in die Tschechische Republik ist darauf zu achten, dass der Reisepass oder Personalausweis während des gesamten Aufenthaltes gültig ist.

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