A wie Aufenthaltsgenehmigung
Bürger/-innen aus der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz brauchen in Tschechien keine Aufenthaltsgenehmigung. Bei einer drei Monate überschreitenden Aufenthaltsdauer besteht eine Meldepflicht bei der örtlichen Ausländerpolizei (cizinecká policie). Als Ausländer/-in ist man bei einer 30 Tage überschreitenden Aufenthalt berechtigt, eine Bescheinigung des Übergangsaufenthaltes (potvrzení o přechodném pobytu na území) zu beantragen. Bei Antragstellung müssen ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, zwei Passbilder, der Nachweis einer Krankenversicherung, ein Nachweis über den Zweck des Aufenthalts und der Nachweis einer Unterkunft vorgelegt werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt kann der Daueraufenthalt beantragt werden und man erhält eine Daueraufenthaltsgenehmigung (průkaz o povolení k trvalému pobytu občana Evropské unie). Falls man im Hotel, einer Mietwohnung oder Pension wohnt, übergeht die oben genannte Meldepflicht auf den Hotelbetreiber bzw. Vermieter.
Weitere Informationen:
→ § 87a und folgende, Gesetz Nr. 326/1999 Sb.
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